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Entgeltfortzahlung bei vertraglich vereinbarten Überstunden mit Zuschlägen

Erhält ein Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt, das auch die Vergütung für eine bestimmte, arbeitsvertraglich vereinbarte Zahl von Mehrarbeitsstunden einschließlich tariflicher Überstundenzuschläge beinhaltet, ist bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Überstundenzuschlag für die vereinbarten Mehrarbeitsstunden nicht entgeltfortzahlungspflichtig und deshalb aus dem Monatsentgelt herauszurechnen. (BAG-Urt. v. 26.6.2002 – 5 AZR 153/01)

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gehören Überstunden grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Krankheitsfall, maßgeblich ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Diese ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass in dem Gehalt Überstunden enthalten sein sollen (im Entscheidungsfall war eine Überstundenanzahl genannt). Hier muss davon ausgegangen werden, dass sich die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers aus der regelmäßigen Arbeitszeit plus den vereinbarten Überstunden ergibt. Sollen in dem Arbeitsentgelt allerdings auch noch Überstundenzuschläge enthalten sein, sind diese bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts herauszurechnen.

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