Bibliothek
Befristungsvertrag aufgrund einer Erkrankung des Stelleninhabers
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein Arbeitsvertrag befristet
werden, wenn ein sachlicher Grund dieses rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil v. 23.1.2002 (7 AZR 440/00) entschieden, dass der Sachgrund "Krankheitsvertretung"
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages davon ausgehen darf, dass der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren
wird. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Stelleninhaber nicht zurückkehren will oder zumindest
erhebliche Zweifel hieran hat.
Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen
Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig.
Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits u. U. Jahre vorher ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos