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Falsche Werbeaussagen können teuer werden

Mit In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 1.1.2002 ist die Haftung des Verkäufers wesentlich verschärft worden. So hat beispielsweise der Gesetzgeber eine neue Haftungskategorie geschaffen, in der er die Rechte des Käufers nunmehr auch an unzutreffende Werbeaussagen knüpft. Der Verkäufer muss sich für die eigene Haftung nicht nur die selbst gemachten Aussagen zurechnen lassen, sondern neuerdings auch alle Werbeaussagen, die vom Hersteller, Importeur oder deren Gehilfen gemacht worden sind.

Der Verkäufer kann sich gegen die Ansprüche des enttäuschten Käufers nur schadlos halten, indem er seine Unkenntnis über die Falschaussage nachweist oder darlegen kann, der täuschenden Werbung durch eine gleichwertige Veröffentlichung entgegengetreten zu sein. Zur eigenen Sicherheit sollten Verkäufer den Informationsaustausch mit Herstellern oder Lieferanten dokumentieren, denn nur wenn ein Verkäufer nachweisen kann, welche Werbemaßnahmen seiner Geschäftspartner er kennt, kann er beweisen, was er nicht kennen konnte.

In Verträgen mit anderen Unternehmen sollten Verkäufer einen Haftungsausschluss für jedwede Werbeaussagen vereinbaren. Ein Haftungsausschluss zu Lasten von Verbrauchern als Endkunden ist grundsätzlich nicht möglich.

Sobald eine beanstandete Werbung jedoch in den Bereich allgemeiner Reklame einzuordnen ist, wird der Verkäufer von der Haftung frei, denn die Haftung für Werbeaussagen gilt nach dem neuen Kaufrecht nur für Eigenschaftsbeschreibungen.

Von Seiten des Käufers sollten zur Vorbereitung von Reklamationen nicht nur der Kassenzettel, sondern auch alle Prospekte, Anzeigen usw. aufgehoben werden. Dies gilt sowohl beim Kauf von Autos, Immobilien oder auch ganzer Betriebe, denn das neue Kaufrecht ist nicht auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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Benjamin Disraeli; 1804 – 1881, britischer Staatsmann