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Eigenmittel für das Haus des Lebenspartners bei Trennung nur bedingt rückzahlbar
Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften beteiligen sich die Partner finanziell bei der
Anschaffung größerer Objekte, z. B. beim Kauf eines Eigenheimes. Gehört das Objekt einem Partner allein, so ist es jedoch
nicht selbstverständlich, dass der andere Partner die investierten Eigenmittel beim Scheitern der Lebensgemeinschaft auch wieder zurückerhält.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die
Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch
in wirtschaftlicher Hinsicht
keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes vertraglich geregelt haben,
werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen
nicht gegeneinander aufgerechnet.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte der Mann seiner Lebensgefährtin einen hohen Betrag zur Ablösung von
Baudarlehen zur Verfügung. Eine Rückzahlung war nur für den Fall vorgesehen, dass der Frau etwas zustößt. Nach dem
Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann die Rückzahlung der Eigenmittel. Das Gericht stellte fest, dass kein Rückforderungsanspruch
besteht, da die Frau Alleininhaberin war und keine entsprechenden Verträge geschlossen wurden. (BGH-Urt. v. 25.9.1997 - II ZR 269/96)
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