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Sponsoring wird nach wie vor steuerlich gefördert
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen
durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig
auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können Betriebsausgaben Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähige
Kosten der Lebensführung, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttung sein.
- Betriebsausgaben: Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Empfänger der
Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen
auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit
eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und
eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch
Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen
aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich
oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder
Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis
zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil kann der Betriebsausgabenabzug allerdings versagt werden.
- Spende: Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden zu behandeln,
wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des
Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen.
- Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung / verdeckte Gewinnausschüttung: Als
Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben oder Spenden sind, sind steuerlich nicht abzugsfähige
Kosten der privaten Lebensführung. Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen
vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird. (BMF-Schr. v. 9.7.97 - IV B 2 - S 2144 - 118/97)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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