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Eigenheimzulage: Steuerliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004
Der Gesetzgeber hat vor Jahreswechsel 2003/2004 geplante Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen
umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Zu den Änderungen gehören auch die Neuregelung des
Eigenheimzulagengesetzes.
Die Eigenheimzulage wurde ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem
31.12.2003 mit der Herstellung begonnen als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde und
Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten
bis 31.12.2005 folgende Regelungen:
- Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgte einheitlich.
- Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.
- Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1
% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind.
- Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und
des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung
durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.
- Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf
70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um
30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der
positiven Einkünfte.
Mit dem "Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage" hat der Gesetzgeber
die Eigenheimzulage für
Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten
Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem
Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen,
wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum
umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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