Bibliothek
Steuerliche Behandlung von "Kapitalabfindungen" berufsständischer Versorgungswerke
Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren
Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 - dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes - steuerpflichtig. Seitdem
werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der
berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil,
der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der
Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes
konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen
steuerfrei vereinnahmt werden.
In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein
Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe
von 350.000 von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom
Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer
unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner
Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der
Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere
als lediglich laufende Rentenleistungen - und damit auch auf einmalige
Zahlungen - anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.
Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen
typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen,
die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine
atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die
Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung - also eine ermäßigte
Besteuerung - angewendet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos