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Keine Entnahme betrieblicher Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %
Zum "gewillkürten" Betriebsvermögen können nur
Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und
erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Auch im Fall
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(Einnahmenüberschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen
gebildet werden,
wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 %
betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung zum Betrieb unmissverständlich,
zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.
Gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen,
so verliert es diese Eigenschaft nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in
seinem Urteil vom 21.8.2012 nur durch eine Auflösung des sachlichen
oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Dieser wird nur
durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine
Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das
nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein
Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche, sondern für
private Zwecke zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von
Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z. B. aus Vermietung und
Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken
einzusetzen.
Vermindert sich demnach im Laufe der Zeit der Umfang der betrieblichen
Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines
Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr
als 10%igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf
unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen
nichts. Eine solche Nutzungsänderung allein stellt keine Entnahme
dar.
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