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Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall
Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands erwachsen (sog. außergewöhnliche
Belastung).
Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören.
Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht
offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt
werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit im Vorfeld -
z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten - nachweist.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber durch das
Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Er hat damit auf die Änderung
einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte
2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer
gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt. Er hat jetzt jedoch mit Urteil
vom 19.4.2012 entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten
formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für
deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung)
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Auch der Umstand, dass die
neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen
anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt nach
seiner Auffassung keine unzulässige Rückwirkung.
Anmerkung: Es wird also nach wie vor notwendig sein, entsprechende
Belege zu sammeln, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
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