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Sonn- und Feiertagszuschläge eines Gesellschaftergeschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Eine vGA einer
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung
ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis
hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer
diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden,
liegt aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig eine vGA vor. Dies
gilt auch dann, wenn die zusätzliche Vergütung nur für
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt werden soll, da
eine solche Regelung die Annahme rechtfertigt, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis
liegenden Gründen die vorgesehene Steuervergünstigung verschafft
werden soll.
Allerdings kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende
betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die
Vermutung für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
zu entkräften. Dann liegt keine vGA vor.
Eine solche betriebliche
Veranlassung kann u. a. dann anzunehmen sein, wenn trotz Unüblichkeit
im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit vergleichbaren gesellschaftsfremden
Personen ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.
Anmerkung: Die Gefahr, dass die Finanzverwaltung hier eine vGA
unterstellt, ist sehr groß. Bitte lassen Sie sich vor der Auszahlung
von Überstundenvergütungen beraten!
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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