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Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices
Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt
der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc.
die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten
Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus.
In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf
von Nahrungsmitteln an
Imbisswagen und -ständen oder in Kinos
etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die
Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an.
Sie kann
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten
Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem
Dienstleistungselement, wenn
- keine charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der
Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, echte Beratung der
Kunden und Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der
Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren
Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am
Tisch besteht,
- keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den
Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel,
- keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden sind und · überwiegend
kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt wird.
Zu den Leistungen eines
Partyservices stellt der Gerichtshof
hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen
Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren
Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie
etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der
Gerichte, erfordern. Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit
eines Partyservices - außer in den Fällen, in denen dieser
lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement
liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die
Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist -
eine
Dienstleistung dar, die dem regulären Steuersatz unterliegt.
Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens
beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung
derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der
Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die
Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 %
Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser
Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der
Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen.
Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns
abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine
Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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