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Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die
Frage, welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt,
dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift)
Angaben tatsächlicher
Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten
Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung
muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige
und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über
die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen
erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach
Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen
auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten
Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten"
und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen
allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird
eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer
anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
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