Bibliothek
Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.9.2009 entschieden, dass
ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als
Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den
Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der
Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Verfahren stufte der BFH mit Urteilen vom selben Tag
weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute
erbracht hatten, als ingenieurähnlich ein.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die
Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder
vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und
damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen
Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis
der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben
dem sogenannten "software-engineering" auch die Administratorentätigkeit,
die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von
Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen
IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos