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Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend
Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die
Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines
Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene
Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen
ermäßigten Steuersatz nutzen.
Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird
der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000
übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 übersteigt.
Dabei gilt zu beachten, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur
einmal im Leben gewährt wird, allerdings stets in voller Höhe.
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen
Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.
Wurde der Freibetrag in der Vergangenheit (Ausnahme vor 1996) einmal gewährt,
entfällt er für die Zukunft. Hier gilt es genau zu überlegen,
ob und für welchen Betriebsteil oder Betrieb man diesen in Anspruch
nimmt. Es kommt z. B. auch nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt
worden ist oder nicht, weil kein Antrag gestellt wurde, sondern das
Finanzamt diesen von sich aus angesetzt hat. Entscheidend ist allein, dass
er sich auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Der Grundsatz, dass der Freibetrag nur einmal zum Tragen kommt, gilt auch
einkünfteübergreifend. Wurde er also z. B. im
Zusammenhang mit der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis verbraucht, kann
er bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht
mehr in Anspruch genommen werden.
Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn
in Betracht kommen, muss der Steuerpflichtige - wenn noch möglich -
die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung
trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags gewährt wurde.
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