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Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nunmehr endgültig abgeschlossen
Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten
unterhalten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen
nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) zu leisten, unterliegen in Zukunft strengeren
Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. Das
legten bereits Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
fest, das im Juli 2009 verabschiedet wurde.
Die dazu vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Verordnung, der der
Bundesrat am 18.9.2009 zugestimmt hat, beinhaltet u. a., dass für
Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten,
die sich nicht an den OECD-Standard halten,
- Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten gemindert werden dürfen, wenn besondere
Nachweispflichten erfüllt werden,
- bei Geschäftbeziehungen zu nahestehenden Personen die bereits
bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt
werden müssen,
- auch für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestimmte
Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur
bei Geschäften mit nahestehenden Personen gelten. Diese
Aufzeichnungen müssen enthalten:
- Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
- Verträge und Vereinbarungen
- genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie
Nutzungsrechte oder Patente
- die gewählten Geschäftsstrategien
- wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle
Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner
dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet
sind.
Besondere Aufzeichnungen müssen nur dann nicht geführt werden,
wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10.000 je Person nicht überschreiten.
Welche Staaten Gebiete und Sachverhalte betroffen sind, ist zurzeit noch
nicht genau definiert. Diese werden von der Bundesregierung noch
mitzuteilen sein.
Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten: Steuerpflichtige,
die Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in
nicht kooperierenden Staaten unterhalten, müssen diesen erlauben, den
deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die
Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen
bevollmächtigen.
Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit
Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen
oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine
Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes
stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und
Nachweispflichten nicht erfüllt.
Bitte beachten Sie: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
legt u. a. fest, dass von dem Gesetz Betroffene, bei denen die Summe der
positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und
sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 im Kalenderjahr beträgt,
die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften
zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren
haben. Einhergehend mit der gleichzeitig eingeführten
Aufbewahrungspflicht
wird die Überprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch eine
generell zulässige
Außenprüfung sichergestellt.
Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es
nicht. Die Finanzbehörde kann auch dann eine Betriebsprüfung
anordnen, wenn der Steuerpflichtige seinen erhöhten
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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