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Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel
Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln,
um eine Erhöhung des Elterngeldes zu erzielen. Das Elterngeld wird
grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen
Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor
dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67
% des so ermittelten Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800
monatlich.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.6.2009 in zwei Fällen
entschieden, dass ein veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der
Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.
In einem Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V
auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen
Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Steuerpflichtigen. Gleichzeitig
stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V)
entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die
monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten.
Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder
ausgeglichen.
Das Verhalten der Steuerpflichtigen sah das BSG nicht als rechtsethisch
verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich an. Der
Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung
ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes
weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt. Ein
Missbrauchsvorwurf lässt sich nach Auffassung des BSG nicht
hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen
Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden,
ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war.
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