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Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH
Der Geschäftsführer einer GmbH muss
persönlich für
die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH
einstehen. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom
23.9.2008 fest. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen
BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der
Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers
gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung
der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt (FA)
häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer
erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis
zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt.
In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender
Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben
des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen.
Der
Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings
in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr
realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für
die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die
Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung
zum Vorwurf gemacht werden kann.
In dem Urteil vom 23.9.2008 hatte der BFH darüber zu befinden, ob
einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise
seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch
ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme,
damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig:
Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind,
muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters
enthebt ihn dieser Pflicht.
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