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Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit dem Thema zu befassen, ob und
wenn in welcher Höhe eine Gewinntantieme steuerlich anzuerkennen ist,
die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
verspricht, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss
anknüpft.
In seinem Urteil vom 18.9.2007 kommt der BFH zu dem Entschluss, dass dies
im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der
(Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers
angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz
ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.
Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig
vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse
ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa
bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht
vorgenommen werden.
Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig
zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, und zwar in Höhe des
Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und
derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht
ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Grundsätzlich ist nach Auffassung des BFH die wichtigste Aufgabe des
Geschäftsführers einer GmbH die Sicherung des langfristigen
Erfolgs des Betriebes. Dafür eignet sich zwar eine gewinnbezogene
Tantieme; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verlust erst wieder durch künftige
Gewinne ausgeglichen wird. Es kommt also auf den Gesamterfolg des
Unternehmens an.
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