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Zinsen aus Kapitallebensversicherung nach Ablauf von zwölf Jahren steuerfrei
Bei Altverträgen (Abschluss des Kapitallebensversicherungsvertrags bis zum 31.12.2004) sind die
Zinserträge aus Lebensversicherungen mit Sonderausgabenabzugsberechtigung der Beiträge i. d. R. steuerfrei, wenn sie mit Beiträgen
verrechnet werden oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Gesetzlich nicht geregelt waren die steuerlichen Folgen der Auszahlung von Zinsen nach Ablauf von zwölf
Jahren bei Weiterführung des Versicherungsvertrages.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 87/03) nun entschieden, dass auch für diesen Fall die Steuerfreiheit der
Zinsen gelten muss. Ein Vertrag, der trotz Auszahlung der Zinsen nach Ablauf des Zwölfjahreszeitraums weitergeführt wird, dient
weiterhin der Altersvorsorge. Die Zinsen sind daher steuerfrei zu belassen.
Anmerkung: Erträge aus Kapitallebensversicherungsverträgen (damit ist der Unterschiedsbetrag zwischen der
Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall definiert), die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen
wurden, müssen versteuert werden. Lediglich wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sind sie nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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