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Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.9.2013
entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für
Hausgeldrückstände nicht dazu führt, dass ein Erwerber von
Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers
haftet.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Sohn des Beklagten Eigentümer
einer Wohnung, die zu der Anlage der Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder
für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der
Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100
nicht beglichen. Die WEG meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren
zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2010 erwarb der Beklagte
die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das
Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für
die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Dieses
verneinten jedoch die Richter des BGH und entschieden, dass die WEG nicht
in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken kann.
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