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Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 14.11.2012 in einer Entscheidung
mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und
Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.
In dem vorliegenden Fall stritten sich der Mieter und der Vermieter über
die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der
Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die vom Vermieter durch
den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten
eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne
Mehrwertsteuer).
Die Richter des BGH entschieden dazu, dass
der Vermieter die von ihrem
Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den
fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch
einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung
für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und
juristische Personen.
Der Vermieter hatte die angesetzten fiktiven
Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes
Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf
beruhende Angebot eines Unternehmens vorlegte.
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