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Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob der
Vermieter dem Mieter, der die durch die Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht
entrichtet, erst dann fristlos kündigen darf, wenn er den Mieter auf
Zahlung der Erhöhungsbeträge verklagt hat und dieser rechtskräftig
zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall betrug die Grundmiete zunächst
649,16 DM (= 331,91 ) zuzüglich 110,61 DM (= 56,55 )
Betriebskostenvorauszahlungen und 51,89 DM (= 26,53 )
Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Letztere wurden
in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte der
Mieter die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Der
Vermieter kündigte wegen der im Zeitraum November 2003 bis Dezember
2004 aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos.
Ein Kündigungsgrund ist allerdings nur dann gegeben, wenn man die Erhöhungsbeträge
der Betriebskostenvorauszahlungen berücksichtigt.
Der BGH kam hier zu dem Entschluss, dass die Kündigung eines
Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands
mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen
einseitig erhöht hat, nicht voraussetzt, dass der Mieter zuvor im
Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur
Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist.
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