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Unverzügliche Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. D. h. der Arbeitnehmer muss am ersten Tag,
i. d. R. vormittags bzw. in den ersten Arbeitsstunden, telefonisch, per
Fax oder per E-Mail dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und
deren mögliche Dauer mitteilen. Kann er dieses nicht persönlich
tun, z. B. wegen Verlust der Stimme aufgrund von Heiserkeit oder einem
Krankenhausaufenthalt, muss er jemanden damit beauftragen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der
Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens
an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. In einem Arbeitsvertrag, in
der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag kann auch eine kürzere
Frist vereinbart sein.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Verstößt er gegen diese
Verpflichtungen, kann eine Abmahnung und im wiederholten Fall ggf. eine Kündigung
gerechtfertigt sein.
Anmerkung: Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, über die
Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes
einzuholen, wenn er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelt. Wenn der
Arbeitnehmer besonders häufig am Wochenende erkrankt oder an
bestimmten Wochentagen (z. B. Montag oder Freitag), sind solche Zweifel i.
d. R. angebracht. Sie müssen allerdings begründet sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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