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Fristlose Kündigung durch den GmbH-Geschäftsführers
Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden - unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile - die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für den Geschäftsführer kann in
grundlosen Versuchen einer Entziehung oder Beschränkung seiner
Vertretungsbefugnis, regelmäßig auch in der Abberufung aus
seiner Organstellung oder der nachträglichen Beschränkung der
Geschäftsführungsbefugnisse im Kernbereich liegen.
Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils
veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Bei einer
fristlosen Kündigung aufgrund von vertragswidriger Beschränkung
seiner Kompetenzen steht dem Geschäftsführer jedoch kein
Schadensersatz zu, wenn die Satzung und interne organisatorische
Regelungen derartige Beschränkungen zulassen.
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