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Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen
Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und
Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig,
kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der
steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter
beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw "auch
zur privaten Nutzung" zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008
bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf
Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück.
Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der
Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in
diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche
Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer-
und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit
Teil der Arbeitsvergütung.
Damit ist sie regelmäßig
nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt
schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für
die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall.
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