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Nettolohn maßgeblich für Elterngeld
Bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld sind die in den
monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen,
spätere Steuererstattungen nicht.
Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte
Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich
sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt
zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum
Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen
deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während
des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den
Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später
erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den
Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt,
dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die
Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen
Steuervorauszahlungen geringer sind.
Auf die Lohnsteuerkarte
eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend
auf das Elterngeld aus.
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