Bibliothek
Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig
In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten
für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug
genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel - je nach ausgewähltem
Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit - ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich
der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen
solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach
Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 pro Flugstrecke erhöhen
oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten
tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem so gelagerten Fall entschieden, dass
ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der
Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung
Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 für jede
Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.
Die Werbung des Reiseveranstalters enthält einen
Preisanpassungsvorbehalt, der zulässig ist. Ein solcher in der
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht geregelter Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei
katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität,
wie sie beim Internetvertrieb ohne Weiteres besteht. Der Veranstalter hat
sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem
Ausmaß (±50 pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der
Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich
die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern
könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu den Monatsinfos