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Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Stromversorgung
In einem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter
anderem: "Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen
Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen,
Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der
vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der
Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und
des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von
Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes
führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung
oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich
der Energieumstellungs- und Folgekosten)."
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zu diesem Sachverhalt mit Urteil vom
10.2.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch
auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines
größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und
gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B.
Staubsauger) ermöglicht. In ihrer Begründung führten die
Richter weiterhin aus, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten
Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine solche o. g.
Elektrizitätsversorgung hat.
Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß,
wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im
Hinblick auf die Elektroinstallation ergibt sich aus der o. g. Bestimmung
im Mietvertrag nicht. Der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen,
dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher
Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.
Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei
einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung
des Netzes unbegrenzt tragen und hätte, selbst bei einem völlig
defekten Elektronetz, keine Gewährleistungsansprüche gegen den
Vermieter.
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