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Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine
Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt:
"Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²." Die
handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m²
entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung
der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m².
Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung
überzahlter Miete.
Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen,
wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen
Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der
Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie
der im Mietvertrag genannte Begriff "Mietraumfläche" zu
definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner
und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.
Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein
durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff "Mietraumfläche"
die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung
versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und
der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel
gezahlte Miete.
Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von
Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe "Mietraumfläche",
"Wohnfläche" bzw. "Grundfläche" geachtet
werden.
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