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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob Schwiegereltern,
die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten,
diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen können.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht
auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände
zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung zwischen den Beteiligten
regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das
mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten
vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich
nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft lebten.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.
Vielmehr sind nach seiner neuen Auffassung derartige schwiegerelterliche
Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche
Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen Schwiegereltern einen
Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig
in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu
partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage
solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das
eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem
Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch
wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit
einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt
auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung
hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen
zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen,
dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte
zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung
dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren
Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (z. B. durch das Leben in
einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise
Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den
gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen,
müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
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