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Rückzahlung von Ausbildungskosten
Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel
ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer
ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt
dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall
nicht.
Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der
Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz
eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande,
nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten
und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu
erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen
zu messen.
In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von
Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und an einer zweitägigen
Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten,
zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein
Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte den Wunsch, die
Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der
Arbeitgeber erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des
Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese
formularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin
die Fortbildungskosten
- bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende in
voller Höhe
- und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig,
gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr
hinaus im Betrieb des Arbeitgebers verblieben wäre, zurückzahlen
muss.
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitnehmerin zum 31.1.2006
gekündigt. Daraufhin behielt der Arbeitgeber von dem letzten Gehalt
rund 1.200 ein.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass
die o. g. Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist und der Arbeitgeber
zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war.
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