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Weihnachtsgeld - gegenteilige betriebliche Übung
Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine
Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter
Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden, nicht aber durch
eine gegenläufige betriebliche Übung.
Da eine dreimalige vorbehaltlose Gratifikationszahlung den Arbeitgeber
vertraglich zur Leistung verpflichtet, kann er einen durch betriebliche Übung
entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ebenso wie
einen im Arbeitsvertrag geregelten Gratifikationsanspruch auch nur durch Kündigung
oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt
stellen, verschlechtern oder beseitigen. Der Arbeitgeber kann ihn im
Vergleich zu einem durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede
begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten
Voraussetzungen zu Fall bringen.
Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den
Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann als
konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese
sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Ein vom Arbeitgeber
erklärter Vorbehalt der Freiwilligkeit wirkt sich jedoch nicht
unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. In einem solchen Fall muss
ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit
als Einverständnis mit einer Vertragsänderung verstanden wird.
Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der
Arbeitgeber dem regelmäßig nicht entnehmen, dass der
Arbeitnehmer mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die
Gratifikation einverstanden ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben mit Urteil vom 18.3.2009
entschieden: "Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang
vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben,
dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes
erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige
Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der
neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht
widerspricht.
Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige
betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet
und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein
Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose
Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust
des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken" (Aufgabe der
Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
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