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Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Vermieter
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über
Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil
vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige
Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der
Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem
Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat
der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post
gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung
besteht.
In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem
Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr
2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung,
dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum
21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei.
Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil
der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat.
Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt
nicht.
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