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Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des Angebots auf Abfindungszahlung
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung
beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei
Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien
sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere
oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren.
Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon
abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens
zu ermitteln.
Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein
Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch
die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der
schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich
zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen
Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens
innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die
Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich
muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der
Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein
davon abweichendes Angebot unterbreitet.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz
abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben
angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich
vorgesehenen Betrag abweicht.
Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen
Berechnung ca. 11.000 . Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in
dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung
von 6.000 angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als
abweichendes, individuelles Angebot.
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