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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (2)
In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass
die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig
ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der
Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich
nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits
bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig
ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008
entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die
Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im
Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.
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