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Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach
gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder,
die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum
Arbeitsentgelt.
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des
Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich
dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber
sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B.
Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche
Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in
den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein
eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des
Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird.
Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie
beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette,
Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die
Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen.
Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern
geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der
einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören.
Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass
dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib,
Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen
die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses
Schutzzwecks nicht bestehen.
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