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Spesenbetrug als Grund zur außerordentlichen Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet
werden kann.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass grobe Vertrauensverstöße eines Arbeitnehmers, insbesondere im
Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, grundsätzlich
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
Insbesondere kann ein Spesenbetrug einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Verlangt ein Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt oder Spesen, die ihm nicht zustehen, kann dies ein Grund zur
fristlosen Entlassung sein, selbst wenn es sich dabei um
einen einmaligen Fall oder um einen geringfügigen Betrag handelt.
Auch sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung, das vorsätzlich falsche Ausstellen von Dokumentationen
und entsprechenden Formularen können ebenso wie sonstige unrichtige Angaben in Tätigkeitsberichten grundsätzlich eine Kündigung
rechtfertigen.
Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten strafbar gemacht hat, ist für die Beurteilung eines wichtigen Grundes oder
für die soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht entscheidend.
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