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Abfindung für einen ausscheidenden BGB-Gesellschafter
In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts
des Gesellschafters nichtig ist.
Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit
mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden
erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung.
Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine
Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise
von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.
Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar
eingeschränkt wird. Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen in ihrer Entscheidung: "Die Vereinbarung einer Abfindung für den
ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein, wenn der
Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage
einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde."
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