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Betriebliche Übung bei Jubiläumszuwendungen

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. In einem Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte ein Arbeitnehmer wegen seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung, weil auch acht von insgesamt ca. 230 Mitarbeitern des Unternehmens in den Jahren zuvor aufgrund ihrer entsprechenden Betriebszugehörigkeit eine Zuwendung erhalten hatten. Er berief sich darauf, dass hier eine betriebliche Übung vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch gegen den Arbeitnehmer und sah in den Zahlungen der Vorjahre kein Entstehen einer solchen betrieblichen Übung.

Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, schließen darf, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, die teilweise als zum Gewohnheitsrecht verfestigt angesehen wird, ist vom BAG nur für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Zahlung der Jubiläumszuwendung an sechs Mitarbeiter im einen Jahr und zwei weitere Mitarbeiter im übernächsten Jahr – trotz der gleich bleibenden Höhe der Zuwendung – nicht, um einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung zu begründen. (BAG-Urt. v. 28.7.2004 – 10 AZR 19/04)

Ferner war der Anspruch des Arbeitnehmers auch deshalb zu verneinen, weil die bisherigen Einzelleistungen des Arbeitgebers in ihrem Umfang nicht ausreichend waren, um einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen annehmen zu können.

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