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Neuregelung zur vergleichenden Werbung
Durch die Neuregelungen zur vergleichenden Werbung wurden die Richtlinien des Europäischen Parlaments
zum 14.9.2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz bezeichnet als vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Damit vergleichende Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind
folgende Punkte zu beachten:
- Die Werbung darf sich nur auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung beziehen.
- Sie muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen sein.
- Im geschäftlichen Verkehr darf sie zu keinen Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führen.
- Vergleichende Werbung darf nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
- Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse
eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
- Eine Ware oder Dienstleistung darf bei der vergleichenden Werbung nicht als Imitation oder Nachahmung
einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dargestellt werden.
Bezieht sich die vergleichende Werbung auf ein
Angebot mit einem besonderen Preis oder andere besondere
Bedingungen, so sind der Zeitpunkt, zu dem das Angebot endet und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt, ab dem das Angebot gültig
ist, eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf besonders
hinzuweisen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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